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Luftreinhaltung   

Für die Begrenzung der Emissionen aus stationären Verbrennungskraftmaschinen können folgende Regelungen herangezogen werden:

Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen (LRV-K [1]) beinhaltet Emissionsgrenzwerte für Kesselanlagen, die mit Abgasen aus Kolbenmaschinen betrieben werden, was aber nicht auf Blockheizkraftwerke mit Pflanzenöl zutrifft.

Die Vorarlberger Luftreinhalteverordnung [2] beinhaltet ebenfalls Emissionsgrenzwerte für stationäre Motoren.

Im Rahmen einer Tagung der Technischen Amtsachverständigen im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren wurde angeregt, eine Beurteilungsgrundlage für die Emissionen von Stationärmotoren zu schaffen. Daraufhin wurde in einem Arbeitskreis eine ?Technische Grundlage für die Beurteilung von Emissionen aus Stationärmotoren? erarbeitet [3]. Bei den flüssigen Kraftstoffen wurden jedoch nur Heizöl extraleicht und Dieselkraftstoff berücksichtigt, die aber auf Pflanzenöl sinngemäß angewendet werden können. Bei der Staubemission wurde unter 125 kW Brennstoffwärmeleistung auf eine Staubmessung verzichtet, ein Rußwert von 3 Bosch-Einheiten ist einzuhalten. Zwischen 125 und 1000 kW werden 50 mg, darüber 30 mg/Nm³ gefordert. Kohlenstoffmonoxid: Bei einer Leistung von < 1 MW wurde ein Grenzwert von 650 mg/Nm³, bei > 1 MW ein Grenzwert von 250 mg/Nm³ festgelegt. Die empfohlenen Grenzwerte für die NOx-Emissionen wurden je nach Leistung gestaffelt. Unter 125 kW wird ein Grenzwert von lediglich 4000 mg/Nm³ gefordert. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Anbieter bereits 2500 mg/Nm³ garantieren. Die Entwicklung ist zu beobachten. Über 2,5 MW wird der Grenzwert auf 250 mg/Nm³ verschärft. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Werte nach dem heutigen Stand der Technik nur mit SCR-Katalysatoren erreicht werden können.

In jedem Fall sind auch die Immissionsgrenzwerte gemäß Immissionsschutzgesetz ? Luft (IG-L [4]) einzuhalten. Im §21 des IG-L ist festgelegt, dass Anlagen, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch erhebliche Mengen an Luftschadstoffen emittieren, einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung bedürfen. Der Bundesminister für Umwelt ist ermächtigt, Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen festzulegen. Im Jahr 2001 wurde in einem Arbeitskreis begonnen, Regelungen für betroffene Anlagen (in erster Linie landwirtschaftliche Anlagen; jedoch keine Anlagen, die der Gewerbeordnung, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen) zu erarbeiten. Ein diesbezüglicher Vorschlag wurde vorgelegt.


Quellen

[1]    Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K). BGBl. Nr. 19/1989, i.d.F. BGBl. II Nr. 324/1997
[2]    Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungs-anlagen (Luftreinhalteverordnung Vorarlberg). LGBl. Nr. 82/1994, 57/1998, 25/1999, 27/2000, 9/2002.
[3]    Technische Grundlage für die Beurteilung von Emissionen aus Stationärmotoren. Bundes-minisiterium für Wirtschaft und Arbeit - BMWA 2001
[4]    Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L). BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2001
 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Prankl per E-Mail oder über die Fax-Nummer +43 (7416) 52175-45.


 

 
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